Jurafuchs
§ 240

§ 240

LVwG
Ersatzzwangshaft
Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Stand 1992-06-02
(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen. (2) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollzugsbehörde von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der § 802 g Abs. 2 und § 802 h Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu vollstrecken.

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