Setzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag voraus, so ist er schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →Speichern← § 130 Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren§ 132 Mitwirkung von Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen →