Jurafuchs
§ 206a

§ 206a

LVwG
Durchsuchung bei Gezielten Kontrollen
Öffentliche Sicherheit
Stand 1992-06-02
Die Polizei kann beim Antreffen einer Person, die nach § 187 Abs. 1 Satz 3 oder nach Artikel 99 Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist, das von dieser benutzte Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug und die darin enthaltenen Sachen durchsuchen.

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