(1) Wird eine Person nach § 220 in Anspruch genommen, kann sie Entschädigung für den ihr hierdurch entstandenen Schaden verlangen.
(2) Ein Entschädigungsanspruch besteht jedoch nicht, soweit
1. die oder der Geschädigte auf andere Weise Ersatz erlangt hat oder
2. die oder der Geschädigte oder ihr oder sein Vermögen durch die Maßnahme geschützt worden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit die Entschädigungspflicht wegen rechtmäßiger Maßnahmen in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt oder ausgeschlossen ist.
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