Jurafuchs
§ 98

§ 98

LVwG
Abberufung
Allgemeine Vorschriften
Stand 1992-06-02
Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, können, sofern nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die oder der ehrenamtlich Tätige 1. eine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat oder 2. die Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.

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