Jurafuchs
§ 52

§ 52

LVwG
Umfang der Aufsicht
Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Stand 1992-06-02
Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet und die den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen übertragenen Aufgaben erfüllt werden. Die §§ 122 bis 131 der Gemeindeordnung finden entsprechende Anwendung, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 131 der Gemeindeordnung ist auf Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen des öffentlichen Rechts nicht anzuwenden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

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