(1) Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit müssen ihre innere Organisation durch Satzung regeln. Diese Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie muß Bestimmungen über Namen, Sitz, Aufgaben, Mitgliedschaft und Organe der Körperschaft und deren Befugnisse enthalten.
(2) Durch Rechtsvorschrift kann auch die Aufsichtsbehörde zum Erlaß und zur Änderung der Satzung ermächtigt werden.
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