Jurafuchs
§ 41

§ 41

LVwG
Begriff
Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Stand 1992-06-02
(1) Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind von einem oder mehreren Trägern der öffentlichen Verwaltung errichtete Verwaltungseinheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die mit einem Bestand an sachlichen Mitteln und Dienstkräften Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllen. (2) Für die rechtsfähige Anstalt handeln die nach aufgrund einer Rechtsvorschrift dazu berufenen Organe.

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