Soweit unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches oder der Zivilprozessordnung verwiesen wird, tritt an die Stelle des Vollstreckungsgerichts die Vollstreckungsbehörde, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →