Jurafuchs
§ 251

§ 251

LVwG
Begriffsbestimmung
Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Stand 1992-06-02
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch 1. körperliche Gewalt, 2. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt, 3. Waffen. (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reizstoffe und Sprengmittel. (4) Als Waffen sind Schlagstöcke, Distanz-Elektroimpulsgeräte und als Schusswaffen Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen. **

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