Jurafuchs
§ 201c

§ 201c

LVwG
Elektronische Aufenthaltsüberwachung bei Gefahren für wichtige Rechtsgüter
Öffentliche Sicherheit
Stand 1992-06-02
(1) Eine Person kann zum Tragen eines technischen Mittels nach Maßgabe des § 201b Absatz 1 verpflichtet werden, wenn die elektronische Überwachung des Aufenthaltsortes dieser Person zum Schutz einer bestimmten anderen gefährdeten Person erforderlich ist, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dann, wenn die überwachte Person bestimmte Orte betritt, aufsucht oder sich dort aufhält oder mit der gefährdeten Person zusammentrifft, Leben, Leib, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der gefährdeten Person innerhalb eines absehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise durch einen Angriff von erheblicher Intensität oder Auswirkung gefährdet sind. Die Anordnung kann insbesondere mit Maßnahmen nach § 201a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 4 oder § 201 Absatz 2 oder 3 verbunden werden. (2) Die Polizei darf mit Hilfe des von der überwachten Person getragenen technischen Mittels automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung verarbeiten. Darüber hinaus kann angeordnet werden, dass die erhobenen Daten zu einem Bewegungsbild verbunden werden dürfen, soweit dies zur Erfüllung des Überwachungszwecks erforderlich ist. § 201b Absatz 3 und 4 gelten entsprechend. (3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 und die mit ihr verbundene Datenverarbeitung nach Absatz 2 bedarf der richterlichen Anordnung. Für das Anordnungsverfahren gilt § 186 Absatz 6 entsprechend. Form und Inhalt der Anordnung bestimmen sich nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 201b Absatz 8 mit der Maßgabe, dass bei Gefahr im Verzug die Anordnung auch mündlich erfolgen kann und in diesem Fall die schriftliche Dokumentation unverzüglich nachzuholen ist. (4) Die Polizei darf mit Zustimmung der gefährdeten Person Daten über deren Aufenthaltsort durch ein von dieser mitzuführendes technisches Mittel automatisiert erheben, speichern und mit den nach Absatz 2 erlangten Daten über den Aufenthaltsort der überwachten Person automatisiert abgleichen; § 201b Absatz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Auf die Zustimmungserklärung der gefährdeten Person nach Satz 1 ist § 27 des Landesdatenschutzgesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), zuletzt geändert durch anzuwenden. Das Vorliegen der Zustimmung der gefährdeten Person im Sinne des Satzes 1 ist in der richterlichen Anordnung gemäß Absatz 3 anzugeben; wird die Zustimmung erst nachträglich erteilt, ist die überwachte Person hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der gefährdeten Person dürfen über das von ihr gemäß Satz 1 mitgeführte technische Gerät automatisiert Daten über den Aufenthaltsort der überwachten Person übermittelt werden, sobald die überwachte Person bestimmte Orte betritt, aufsucht oder sich dort aufhält oder sie sich der gefährdeten Person annähert. (5) Werden die Daten im Sinne des Absatzes 2 und des Absatzes 4 nicht aufgrund des Absatzes 6 oder anderen Rechtsvorschriften weiterverarbeitet, sind sie spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme zu löschen. Die Vorschriften zur Protokollierung und Dokumentation gemäß § 201b Absatz 6 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. (6) Eine Weiterverarbeitung der nach Absatz 2 erlangten Daten der überwachten Person oder im Fall des Absatzes 4 der Daten der gefährdeten Person ist ohne deren jeweilige Einwilligung zulässig, wenn dies erforderlich ist 1. zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer Person, 2. zur Feststellung von Verstößen gegen Maßnahmen nach §§ 201, 201a oder nach dem Gewaltschutzgesetz, 3. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels oder 4. zur Verfolgung einer Straftat nach Absatz 7 oder nach dem Gewaltschutzgesetz. Darüber hinaus ist die Weiterverarbeitung von nach Absatz 2 erlangten Daten zu Zwecken der Strafverfolgung unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen nach Maßgabe der Strafprozessordnung retrograde Standortdaten erhoben werden dürfen. (7) Mit einer Freiheitstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe wird bestraft, wer einer Anordnung nach Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die ununterbrochene Feststellung seines Aufenthaltsortes verhindert. Die Tat wird nur auf Antrag der die Maßnahme beantragenden Behörde verfolgt.

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