Jurafuchs
§ 39

§ 39

LVwG
Aufhebung
Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Stand 1992-06-02
(1) Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit kann nur aufgehoben werden 1. durch Gesetz oder 2. aufgrund eines Gesetzes entweder durch Verwaltungsakt (Entziehung der Rechtsfähigkeit) oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. (2) Soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt, erfolgt die Entziehung der Rechtsfähigkeit durch die für den Verwaltungsakt nach § 38 zuständige Behörde. Für die Bekanntmachung der Aufhebung gilt § 38 Abs. 4 entsprechend. (3) Mit der Aufhebung der Körperschaft fällt deren Vermögen, soweit nichts anderes durch Rechtsvorschrift oder den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Aufhebung bestimmt ist, an das Land.

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