Jurafuchs

§ 39

LVwG
Aufhebung
Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Stand 1992-06-02
(1)
Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit kann nur aufgehoben werden
1.
durch Gesetz oder
2.
aufgrund eines Gesetzes entweder durch Verwaltungsakt (Entziehung der Rechtsfähigkeit) oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.
(2)
Soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt, erfolgt die Entziehung der Rechtsfähigkeit durch die für den Verwaltungsakt nach § 38 zuständige Behörde. Für die Bekanntmachung der Aufhebung gilt § 38 Abs. 4 entsprechend.
(3)
Mit der Aufhebung der Körperschaft fällt deren Vermögen, soweit nichts anderes durch Rechtsvorschrift oder den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Aufhebung bestimmt ist, an das Land.