Jurafuchs
§ 245

§ 245

LVwG
Sonstige entsprechende Anwendung der Vollzugsvorschriften
Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Stand 1992-06-02
(1) Die Bestimmungen über die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten entsprechend 1. für die Vollstreckung aus gerichtlichen Entscheidungen, die nach gesetzlicher Vorschrift von einer Verwaltungsbehörde zu vollziehen sind und, 2. wenn ein Gericht eine Vollstreckungsbehörde zur Ausführung einer Vollstreckung in Anspruch nimmt und die Vollstreckung nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen ist. (2) In den Fällen des Absatzes 1 bedarf es einer Androhung der Zwangsmittel (§ 236) nicht.

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