Jurafuchs
§ 244

§ 244

LVwG
Entsprechende Anwendung der Vollzugsvorschriften auf öffentlich-rechtliche Verträge
Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Stand 1992-06-02
Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des § 128 Satz 1 sind die Bestimmungen über die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen entsprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen einen Träger der öffentlichen Verwaltung, so ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.

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