Jurafuchs
§ 93

§ 93

LVwG
Anwendbarkeit der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit
Allgemeine Vorschriften
Stand 1992-06-02
Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 94 bis 99. Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und auf andere Personen, die nach den Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts für eine Gemeinde, einen Kreis, ein Amt oder eine andere kommunale Körperschaft ehrenamtlich tätig sind.

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