Jurafuchs
§ 190

§ 190

LVwG
Vorgangsverwaltung und Dokumentation
Öffentliche Sicherheit
Stand 1992-06-02
Zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation behördlichen Handelns können personenbezogene Daten gespeichert und nur zu diesem Zweck verarbeitet werden. Die §§ 188, 188a, 188b und 189 sind nicht anzuwenden. Mittel und Umfang der Vorgangsverwaltung werden vom für Inneres zuständigen Ministerium im Benehmen mit der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz durch Verwaltungsvorschrift bestimmt.

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