Jurafuchs
§ 279

§ 279

LVwG
Niederschrift
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
Stand 1992-06-02
(1) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen. (2) Die Niederschrift soll enthalten 1. den Ort und die Zeit der Aufnahme, 2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge, 3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist, 4. die Namen hinzugezogener Zeugen, 5. die Unterschrift der Personen zu Nummer 3 und die Bemerkung, daß nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet worden sei, und 6. die Unterschrift der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten. (3) Konnte einem der Erfordernisse nach Absatz 2 Nr. 5 nicht genügt werden, so ist der Grund hierfür anzugeben.

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