Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, daß die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.
§ 304
LVwGPfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
Stand 1992-06-02