Jurafuchs
§ 276

§ 276

LVwG
Hinzuziehung von Zeugen
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
Stand 1992-06-02
Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in den Wohn- und Geschäftsräumen oder dem befriedeten Besitztum der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners weder die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner noch eine ihrem oder seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb angehörende erwachsene Person anwesend, so hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte einen Zeugen hinzuzuziehen.

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