Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.
§ 33a
LVwGAuswahl der Behörde
Amtshilfe und europäische Verwaltungszusammenarbeit
Stand 1992-06-02