Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
§ 75
LVwGNichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
Allgemeine Vorschriften
Stand 1992-06-02