Soweit durch Gesetz oder Gebietsänderungsvertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt bei Gebietsänderungen für die Satzungen der Gemeinden, Kreise und Ämter § 63 entsprechend.
§ 70
LVwGWirkung bei Gebietsänderungen
Allgemeine Vorschriften
Stand 1992-06-02