Jurafuchs
§ 133

§ 133

LVwG
Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten
Besondere Verfahrensarten
Stand 1992-06-02
(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu äußern. (2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins beizuwohnen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Ein schriftlich oder elektronisch vorliegendes Gutachten soll ihnen zugänglich gemacht werden.

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