Jurafuchs
§ 256

§ 256

LVwG
Zum Gebrauch besonderer Zwangsmittel Berechtigte
Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Stand 1992-06-02
(1) Die Befugnis zum Gebrauch von Schusswaffen steht ausschließlich zu 1. den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, 2. den Beamtinnen und Beamten und anderen Bediensteten der Gerichte und Behörden der Justizverwaltung, die mit Sicherungs- und Vollzugsaufgaben betraut sind, jedoch nicht den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern, 3. den im Forst- und Jagdschutz verwendeten Bediensteten, die entweder einen Diensteid geleistet haben oder aufgrund der gesetzlichen Vorschriften als Forst- und Jagdschutzberechtigte eidlich verpflichtet oder amtlich bestätigt worden sind. (2) Die Befugnis zum Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten oder Sprengmitteln steht ausschließlich den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu. **

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