Jurafuchs
§ 66

§ 66

LVwG
Form der Satzungen
Allgemeine Vorschriften
Stand 1992-06-02
(1) Satzungen müssen 1. in der Überschrift als Satzung gekennzeichnet sein, 2. die Rechtsvorschriften angeben, welche zum Erlaß der Satzung berechtigen, 3. auf die erfolgte Beschlußfassung, Genehmigung, Zustimmung oder das Einvernehmen mit anderen Stellen hinweisen, soweit diese durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, 4. das Datum angeben, unter dem sie ausgefertigt sind, und 5. den Träger der öffentlichen Verwaltung bezeichnen, der die Satzung erlassen hat. (2) Satzungen sollen 1. in der Überschrift ihren wesentlichen Inhalt kennzeichnen und 2. bei Gemeinden, Kreisen und Ämtern den örtlichen Geltungsbereich angeben; ist der Geltungsbereich nicht angegeben, so gelten die Satzungen für deren gesamten Bezirk.

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