Jurafuchs
§ 182

§ 182

LVwG
Prüfung von Berechtigungsscheinen
Öffentliche Sicherheit
Stand 1992-06-02
Es kann verlangt werden, daß ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die betroffene Person aufgrund einer Rechtsvorschrift oder einer vollziehbaren Auflage in einem Erlaubnisbescheid verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.

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