(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Mißtrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einer oder einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, die Leiterin oder den Leiter der Behörde oder die oder den von dieser oder diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf deren oder dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit die Leiterin oder den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die fachlich zuständige Aufsichtsbehörde, sofern sich die Behördenleiterin oder der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält. Bei Selbstverwaltungsaufgaben der kommunalen Körperschaften ist die fachlich zuständige Aufsichtsbehörde nach Satz 2 die Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 100 Abs. 1) gilt § 81 Abs. 4 entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Verwaltungsverfahren der kommunalen Körperschaften, soweit daran Kollegialorgane beteiligt sind.
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