Jurafuchs
§ 237

§ 237

LVwG
Zwangsgeld
Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Stand 1992-06-02
(1) Das Zwangsgeld ist zulässig, wenn 1. die oder der Pflichtige angehalten werden soll, eine Handlung vorzunehmen oder 2. die oder der Pflichtige ihrer oder seiner Verpflichtung zuwiderhandelt, eine Handlung zu dulden oder zu unterlassen. (2) Das Zwangsgeld ist schriftlich festzusetzen. (3) Das Zwangsgeld beträgt mindestens 15, höchstens 50000 Euro.

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