(1) Das Zwangsgeld ist zulässig, wenn
1. die oder der Pflichtige angehalten werden soll, eine Handlung vorzunehmen oder
2. die oder der Pflichtige ihrer oder seiner Verpflichtung zuwiderhandelt, eine Handlung zu dulden oder zu unterlassen.
(2) Das Zwangsgeld ist schriftlich festzusetzen.
(3) Das Zwangsgeld beträgt mindestens 15, höchstens 50000 Euro.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →