Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.
§ 295
LVwGWertpapiere
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
Stand 1992-06-02