Jurafuchs
§ 233

§ 233

LVwG
Vollzug gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger
Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Stand 1992-06-02
(1) Der Vollzug gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger darf erst beginnen, nachdem sie oder er von dem Verwaltungsakt Kenntnis erhalten hat und darauf hingewiesen worden ist, daß der Vollzug gegen sie oder ihn durchgeführt werden kann. Von diesen Voraussetzungen kann in den Fällen des § 229 Abs. 2 abgesehen werden. (2) Der Vollzug, der im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsnachfolge bereits begonnen hat, darf gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger fortgesetzt werden, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

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