(1)
Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2)
Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3)
Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4)
Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
Prüfungsschema: Baumbach'sche Formel
- Gerichtskosten
- Fiktiven Streitwert berechnen, in den sämtliche Angriffe des gesamten Prozesses einfließen
- Verlustanteil der Beteiligten an den einzelnen Angriffen ermitteln
- Den Gesamtverlust der einzelnen Beteiligten ins Verhältnis zum fiktiven Streitwert setzen
- außergerichtliche Kosten
- alle Streitpositionen ermitteln, an denen die jeweiligen Beteiligten Anteil haben
- Gewinnanteil der einzelnen Beteiligten an ihren jeweiligen Streitpositionen ermitteln
- Gewinnanteil des Einzelnen ins Verhältnis zu seinen Gesamtstreitpositionen setzen
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