Der beauftragte oder ersuchte Richter ist ermächtigt, falls sich später Gründe ergeben, welche die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht sachgemäß erscheinen lassen, dieses Gericht um die Aufnahme des Beweises zu ersuchen. Die Parteien sind von dieser Verfügung in Kenntnis zu setzen.
§ 365
ZPOAbgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter
Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Stand 2026-05-06