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Jurafuchs

§ 12

ZPO
Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
Stand 2026-03-26
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

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