Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.
§ 2
ZPOBedeutung des Wertes
Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
Stand 2026-05-06