Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__2.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).