(1)
Widerklagen sind nicht statthaft.
(2)
Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.
(3)
Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.
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