Jurafuchs

§ 936

ZPO
Anwendung der Arrestvorschriften
Arrest und einstweilige Verfügung
Stand 2026-05-06
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
Prüfungsschema: Einstweilige Verfügung (Prüfungsschema)
  1. Zulässigkeit des Antrags
    1. Allgemeine Prozessvoraussetzungen
    2. Statthaftigkeit der einstweiligen Verfügung (§§ 935 ff. ZPO)
    3. Zuständigkeit des Gerichts (§§ 937, 942 ZPO)
    4. Ordnungsgemäße Antragstellung (§§ 936, 920 Abs. 3 ZPO)
      1. Form (§§ 936, 920 Abs. 3 ZPO)
      2. Inhalt (§ 938 ZPO)
    5. Rechtsschutzbedürfnis
  2. Begründetheit des Antrags
    1. Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs (§§ 935, 940 ZPO)
    2. Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrunds (§§ 935, 940 ZPO)
    3. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben