Für die Ausstellung der Bestätigungen nach 1.Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und2.Artikel 6 Abs. 2 und 3der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__1079.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).