Jurafuchs

§ 809

ZPO
Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
Stand 2026-05-06
Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden.