Aus einem nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 erlassenen und für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehl findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__1093.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).