Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.
§ 806
ZPOKeine Gewährleistung bei Pfandveräußerung
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-06