Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__806.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).