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Jurafuchs

§ 806

ZPO
Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung
Stand 2026-03-26
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.

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