Jurafuchs

§ 87

ZPO
Erlöschen der Vollmacht
Prozessbevollmächtigte und Beistände
Stand 2026-05-06
(1)
Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.
(2)
Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

1 interaktive Fall zu § 87 ZPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.