Jurafuchs

§ 9

ZPO
Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
Stand 2026-05-06
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.