Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechend anzuwenden.
§ 870
ZPOGrundstücksgleiche Rechte
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Stand 2026-05-06