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Jurafuchs

§ 870

ZPO
Grundstücksgleiche Rechte
Stand 2026-03-26
Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechend anzuwenden.

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