Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen.
§ 720
ZPOHinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-06