Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozessgericht geltenden Gesetzen, so kann daraus, dass sie nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kein Einwand entnommen werden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__369.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).