Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozessgericht geltenden Gesetzen, so kann daraus, dass sie nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kein Einwand entnommen werden.
§ 369
ZPOAusländische Beweisaufnahme
Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Stand 2026-05-06