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Jurafuchs

§ 369

ZPO
Ausländische Beweisaufnahme
Stand 2026-03-26
Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozessgericht geltenden Gesetzen, so kann daraus, dass sie nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kein Einwand entnommen werden.

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