In Ansehung der Nachlassgegenstände kann der Erbe die Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 782 auch gegenüber den Gläubigern verlangen, die nicht Nachlassgläubiger sind, es sei denn, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
§ 783
ZPOEinreden des Erben gegen persönliche Gläubiger
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-06