Jurafuchs

§ 713

ZPO
Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-06
Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.