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Jurafuchs

§ 713

ZPO
Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
Stand 2026-03-26
Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

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