Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
§ 296a
ZPOVorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
Verfahren bis zum Urteil
Stand 2026-05-06