Jurafuchs

§ 1135

ZPO
Umfang der Erprobung
Erprobung weiterer digitaler Eingabesysteme
Stand 2026-05-06
(1)
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann digitale Eingabesysteme als Referenzimplementierung entwickeln und bundeseinheitlich zur Erprobung bereitstellen, soweit diese dem elektronischen Erstellen von Anträgen oder Erklärungen nach § 129a Absatz 1 dienen. Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des Online-Verfahrens nach Abschnitt 2 dieses Buches.
(2)
§ 1125 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.