Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten.Kostenlose Lern-AppDiese Norm interaktiv erleben1 interaktive Fall zu § 420 ZPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.Urkunden, §§ 415 ff. ZPO→← § 419 Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden§ 421 Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt →